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BFH - Entscheidung vom 16.04.2014

II B 59/13

Normen:
§ 37 Abs 2 AO
§ 812ff BGB
§ 33 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 17 Abs 2 GVG
§ 17 Abs 5 GVG
§ 812 BGB
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 118 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 110

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1504

BFH, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen II B 59/13

DRsp Nr. 2014/13078

Umfang der Rechtskraft eines Prozessurteils

1. NV: Lässt der Tenor einer Entscheidung keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Sach- oder Prozessurteils zu, ist maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen. 2. NV: Bei seiner Entscheidung über eine Revision oder über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil prüft der BFH nicht, ob das FG den beschrittenen Finanzrechtsweg zutreffend als zulässig beurteilt hat. 3. NV: Ist ein Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Grundlagen gestützt, ist das Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet. 4. NV: Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO können §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden.

Ist aus den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils ersichtlich, dass das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und enthalten die Entscheidungsgründe weitere Ausführungen auch zur Unbegründetheit der Klage, so handelt es sich nur um ergänzende Hinweise auf die materiell-rechtliche Rechtslage, sofern das Finanzgericht nicht deutlich erkennbar auch eine Entscheidung in der Sache hat treffen wollen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 110 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) zuzulassen.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt zu Unrecht, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft ein klageabweisendes Prozessurteil und daneben zusätzlich auch ein Sachurteil erlassen. Die Vorentscheidung ist bei verständiger Würdigung ein Prozessurteil.

Zwar lässt der Tenor der Vorentscheidung keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Sach- oder Prozessurteils zu. In einem solchen Fall ist aber maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127 ). Aus den Entscheidungsgründen des FG-Urteils ist ersichtlich, dass das FG die hier erhobene Leistungsklage als nicht statthafte Klageart beurteilt und aus diesem Grunde die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage sind ersichtlich nur ergänzende Hinweise auf die materiell-rechtliche Rechtslage und lassen nicht erkennen, dass das FG auch eine Entscheidung in der Sache hat treffen wollen. Demgemäß beschränkt sich die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung nur auf die Feststellung, dass für das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen wird (Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 110 FGO Rz 11, m.w.N.).

b) Die Revision ist auch nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das FG nach Auffassung des Klägers die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 FGO ) zu Unrecht bejaht hat. Nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG ) prüft der BFH bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nicht, ob das FG den beschrittenen Finanzrechtsweg zutreffend als zulässig beurteilt hat (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 13/12, BFH/NV 2013, 897 ). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die unzutreffende Annahme der Zuständigkeit auf Gründen beruht, die offensichtlich unhaltbar und unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich sind und sich deshalb in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ) entfernt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, nicht veröffentlicht). Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich.

c) Die Rüge des Klägers, das FG habe die Prüfung eines ihm aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) zustehenden Anspruchs unterlassen und damit § 17 Abs. 2 GVG verletzt, hat keinen Erfolg. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ist ein Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Grundlagen gestützt, ist das Gericht daher zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., Anhang § 33 Rz 14, m.w.N.).

Das FG hat --wie ausgeführt-- die Klage durch Prozessurteil unter Bejahung des Finanzrechtswegs (§ 33 Abs. 1 FGO ) wegen Unstatthaftigkeit der erhobenen Leistungsklage als unzulässig verworfen. Einer Entscheidung über die materiell-rechtlichen Streitpunkte bedurfte es danach nicht mehr; dies gilt sowohl im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch als auch für einen abgabenrechtlichen Erstattungsanspruch.

d) Aus dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hätte das Rückzahlungsverlangen als Antrag auf Erlass eines Abrechungsbescheids (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO --) behandeln müssen, ergibt sich kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO . Als solche kommen nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht in Betracht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz 89, m.w.N.).

Für den vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verstoß des FG gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO ) im Hinblick auf die Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklage fehlt es an der substantiierten Darlegung eines Verfahrensfehlers, zumal der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 19. Februar 2013 vom Berichterstatter auf die Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklage hingewiesen wurde.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) zuzulassen. Aus den Darlegungen des Klägers zur materiellen Rechtslage kann sich bereits deshalb kein Revisionszulassungsgrund ergeben, weil das FG keine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis getroffen hat und damit die Klärung materiell-rechtlicher Fragen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht möglich ist.

Im Übrigen bestehen --soweit es in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf überhaupt ankommen kann-- gegen die materiell-rechtlichen Hinweise des FG auch keine grundsätzlichen Bedenken. Denn nach den vom FG getroffenen, nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger durch seine Zahlung die Steuerrückstände des Steuerpflichtigen X tilgen wollen. Aufgrund dieser für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO ) ist die fragliche Zahlung des Klägers i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO "auf Rechnung" des X bewirkt worden; im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO kommt es nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10 , BStBl II 2011, 607 ; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO Rz 58, m.w.N.). Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO können jedoch §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden (Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO Rz 102 f., m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Münster, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3148/10 AO
Fundstellen
BFH/NV 2014, 1504