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BFH - Entscheidung vom 20.10.2014

X K 3/13

Normen:
GVG § 198 Abs. 1
FGO § 139 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2

BFH, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen X K 3/13

DRsp Nr. 2015/4537

Umfang der Erstattung der Kosten des beklagten Landes im Verfahren wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Wird ein Land wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens verklagt, so schließt die nur für Anführungszeichen Finanzbehörden Anführungszeichen anwendbar Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO einen Kostenerstattungsanspruch des Landes nicht aus. Die Kostenerstattung umfasst gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen zur Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeit Versäumnis. 2. Ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale besteht jedoch nicht.

Tenor

1.

Die dem Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2014 X K 3/13 zu erstattenden Aufwendungen werden auf 166,65 EUR festgesetzt.

2.

Der dem Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 166,65 EUR ist ab 10. Juli 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung , § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ).

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2014 X K 3/13 hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagte (Land Berlin) hat mit Kostenberechnung vom 7. Juli 2014 sowie vom 13. Oktober 2014, beim BFH eingegangen am 10. Juli 2014 bzw. am 14. Oktober 2014, eine Verzinsung der entstandenen Kosten mit 5% über dem Basiszinssatz sowie eine Erstattung von 50% der Kosten für die Teilnahme eines Vertreters an der mündlichen Verhandlung beim BFH am 19. März 2014 beantragt (Flugkosten 78,52 EUR; Bahn 11,70 EUR; Aufwandsentschädigung 12 EUR; Übernachtung 26 EUR, Kfz-Kosten 33,75 EUR) und durch Kopien der Belege nachgewiesen. Weiter wurden postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 EUR sowie Kosten einer Zeitversäumnis in Höhe von 35 EUR geltend gemacht. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Weiter hat der Beklagte Kopierkosten in Höhe von 49,30 EUR für die vollständige Ablichtung der an den BFH übersandten Akten des Finanzgerichts (FG) beantragt. Er hat diese Kopierkosten in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -- JVEG --) ermittelt (insgesamt 212 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR, 162 Kopien zu je 0,15 EUR). Die Klägerin bestreitet mit Schriftsatz vom 1. August 2014 die Erstattungsfähigkeit dieser Kopierkosten. Es werde bestritten, dass die angeblich gefertigten Kopien aus Behörden und Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens stammten. Die Kopien seien jedenfalls überflüssig, zudem seien die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht erfüllt. Der Beklagte hält mit Schreiben vom 26. August 2014 weiter daran fest, dass die Kopierkosten tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind.

1. Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim BFH als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine "Finanzbehörde" gemäß § 139 Abs. 2 FGO . Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423).

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 139 Abs. 1 FGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer --nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ( RVG ) fallenden-- juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) sinngemäß anzuwenden. Die Kostenerstattung umfasst demnach auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983 4 A 1/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1984, 158). Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5 , 6 JVEG (vgl. z.B. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. November 2012 M 21 M 12.4763, [...]).

2. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für Hin- und Rückflug nach München (78,52 EUR), Bahnfahrt (11,70 EUR), Aufwandsentschädigung (12 EUR), Übernachtung (26 EUR), postalische Aufwendungen in Höhe von 4,68 EUR sowie Kfz-Kosten in Höhe von 33,75 EUR, insgesamt also in Höhe von 166,65 EUR, angemessen, notwendig und damit nach § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 , § 6 Abs. 1 , Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig.

3. Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen. Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867 , mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004 9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466 ) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO , §§ 19 ff. JVEG ). Letzterer Auffassung ist für die beim BFH erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zu folgen, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. Die geltend gemachte Zeitversäumnis des Vertreters des Landes Berlin, hier des Präsidenten des FG Berlin-Brandenburg infolge der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim BFH in München, ist daher nicht erstattungsfähig.

4. Die geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt regelmäßig voraus, dass diese gezahlt worden, also bar angefallen sind. Von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen sind nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten; die Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz , Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ) sind nicht anwendbar. Mangels Verweisung in § 91 Abs. 1 ZPO sind auch die Pauschalen für Kopien und Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht (entsprechend) anwendbar. Wenn schon der allgemeine Zeitaufwand der Behörde sowie die Zeitversäumnis des Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anlässlich eines Gerichtstermins nicht erstattungsfähig ist (vgl. unter 3.), wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG , die angesichts ihrer Höhe --erste 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR-- offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten, entsprechend anzuwenden.

Im Übrigen sind Kosten für Ablichtungen, die die Beteiligten ohne gerichtliche Aufforderung von ihnen verfügbaren Unterlagen gefertigt haben, etwa für die Ablichtung der dem Gericht pflichtgemäß vorgelegten Verwaltungsakten, nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. hierzu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndofer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., unter D 136, D 141, m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen Teil der sogenannten Generalunkosten der Partei, also diejenigen persönlichen oder sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten. Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem für die Kopien verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können. Der mit der späteren Geltendmachung von Kopierkosten in Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Arbeitsaufwand (Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsantrag, gegebenenfalls Vorlage gegenüber dem Urkundsbeamten, bereits während des Prozesses Registrierung und Zählung der angefertigten Kopien) dürfte zudem in der Regel die erstattbaren Kosten bei ökonomischer Betrachtungsweise erreichen oder übersteigen, so dass der Allgemeinheit regelmäßig kein Nachteil dadurch entstehen dürfte, wenn die Kopierkosten unter den nicht erstattungsfähigen sog. Generalunkosten verortet werden. Dies bedeutet bei Behörden, die regelmäßig behördeneigene Fotokopiergeräte besitzen und deshalb nicht --wie etwa Private-- die entstandenen Kosten in einem sog. Copy-Shop geltend machen können, dass die Selbstkosten --ohne Arbeitszeit, die bei Behördenbediensteten nicht erstattungsfähig ist-- für die Herstellung von Fotokopien zu ermitteln wären. Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 2. August 2001 6 J 1763/01, [...]). Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 4 S 317/94, [...]) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen. Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Justizorgan als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslands Kopierkosten geltend macht.

5. Die angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Beklagten sind somit insgesamt (siehe unter 2.) in Höhe von 166,65 EUR erstattungsfähig.

Vorinstanz: BFH, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen X K 3/13