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BFH - Entscheidung vom 17.09.2014

IX B 37/14

Normen:
§ 91 Abs 1 S 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 119 Nr 3 FGO
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 1 S. 1

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IX B 37/14

DRsp Nr. 2014/16914

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Hat das Finanzgericht die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und weist es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger ab, dann beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel, ohne dass die Kläger die Gründe für ihr Fernbleiben darlegen oder angeben müssen, weshalb sie keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt haben.

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 S. 1 FGO ) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien dar.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 96 Abs. 2 ; FGO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO ; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ) liegt vor. Das Finanzgericht hat die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO ) nicht eingehalten, weil zwischen dem Tag der Zustellung der Ladungen am 19. Februar 2014 und dem Tag der mündlichen Verhandlung am 5. März 2014 nicht 14, sondern nur 13 Tage lagen (§ 54 Abs. 2 FGO , § 222 der Zivilprozessordnung , §§ 187 , 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und haben sich auch nicht vertreten lassen. Bei dieser Sachlage beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 3 FGO ), ohne dass es weiterer Darlegungen dazu bedarf, weshalb die Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben und weshalb sie einen Antrag auf Verlegung des Termins nicht gestellt haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1989 VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 499/13