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BFH - Entscheidung vom 27.02.2014

III R 47/13

Normen:
§ 32 Abs 4 EStG 2009 vom 01.11.2011
EStG VZ 2012
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 47/13

DRsp Nr. 2014/6130

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann.

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Juli 1989 geborenen Tochter, die seit Februar 2012 verheiratet ist. Sie befindet sich im Erststudium und erhält seit Herbst 2011 ein Deutschlandstipendium in Höhe von monatlich 300 €.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2012 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten kein Mangelfall vorliege. Unter Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehemann belaufe sich das verfügbare Nettoeinkommen der Tochter auf 8.876,87 €. Der anteilige Grenzbetrag von 6.670 € --10/12 von 8.004 €-- werde somit überschritten.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, nach der seit 2012 geltenden Rechtslage komme es auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie etwaiger Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten nicht mehr an.

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter trotz ihrer Verheiratung zu berücksichtigen ist.

1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32 , 62 ff. des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) für die Monate ab März 2012 weiterhin Kindergeld für seine Tochter zu, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, mittels ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131 ). Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.

2. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFH/NV 2014, 402 , Deutsches Steuerrecht 2014, 188 ). Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert seine Berücksichtigung eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61 , BStBl II 2010, 982 ). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 106/12