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BFH - Entscheidung vom 21.10.2014

I E 3/14

Normen:
§ 66 GKG
§ 55 Abs 1 Nr 1 InsO
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen I E 3/14

DRsp Nr. 2015/1582

Festsetzung der Gerichtskosten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

NV: Die Gerichtskosten eines vom Gemeinschuldner ohne Wissen des Insolvenzverwalters betriebenen finanzgerichtlichen Verfahrens gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO .

Hat der Kläger ein finanzgerichtlichen Verfahren ohne Kenntnis und Zustimmung des Insolvenzverwalters geführt, so sind anfallende Gerichtskosten gegen ihn festzusetzen. Denn die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten gehören nicht zu den Masseverbindlichkeiten.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I. Der I. Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 2014 I S 5/14 die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Februar 2014 I S 23/13 (PKH), mit dem der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, verworfen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 4. Juli 2014 KostL .../14 die Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren mit 60 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der u.a. die fehlerhafte ("schlampige") Sachbehandlung geltend gemacht wird.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2. Die vom Erinnerungsführer persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 GKG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; demgemäß besteht nach § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087 ; vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46 ).

3. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447 ). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler auf. Die angesetzte Festgebühr (60 EUR) ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Erinnerungsführers nicht ersichtlich (§ 21 GKG ).

4. Entgegen den Erläuterungen des Erinnerungsführers sind die Gerichtskosten auch ihm gegenüber festzusetzen. Zwar wurde über sein Vermögen bereits am ... April 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da er jedoch die gerichtlichen Verfahren ohne Kenntnis und Zustimmung der Insolvenzverwalterin geführt hat, gehören auch die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten nicht zu den Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114 ; BFH-Beschluss vom 2. Mai 2013 V E 2/13, nicht veröffentlicht).

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).