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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.07.2013

22 B 13.475

Normen:
§ 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 AEG
Art. 14 GG
Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG
Anhang II Nr. 2 Buchst. c und d zur Richtlinie 2001/14/EG
AEG § 14 Abs. 1 S. 1
AEG § 23 Abs. 1
AEG § 23 Abs. 2
AEG § 23 Abs. 3 S. 1
RL 2001/14/EG Art. 1 Abs. 1 S. 2
RL 2001/14/EG Art. 5 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig [...]
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