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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.12.2013

11 S 1770/13

Normen:
AsylVfG § 4 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 104 Abs. 9
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
EGRL 83/2004 Art. 17
EGRL 95/2011 Art. 17
AufenthG a.F. § 25 Abs. 3 S. 2
AufenthG a.F. § 60 Abs. 2
AufenthG a.F. § 60 Abs. 3
AufenthG a.F. § 60 Abs. 5
AufenthG a.F. § 60 Abs. 7 S. 2
AufenthG § 104 Abs. 9
AsylVfG § 4 Abs. 1
AsylVfG § 4 Abs. 2
QRL Art. 17 Abs. 1 Buchst. b)
QRL Art. 24 Abs. 2
EMRK Art. 3
RL 2002/90/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a)

Fundstellen:
DÖV 2014, 402
ZAR 2014, 204

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit [...]
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