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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.11.2013

6 B 11027/13.OVG

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
VwGO § 172
ZPO § 929 Abs. 2

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [...]
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