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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 17.06.2013

13 D 23/13

Normen:
VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1
VwGO & 67 Abs. 4, VwGO § 84, VwGO § 173 Satz 2
; GVG § 198, JustG NRW § 109 Abs. 1
VwGO § 9 Abs. 3 S. 1
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 84
VwGO § 173 S. 2
JustG NRW § 109 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2013, 952
NVwZ 2013, 1630
NVwZ 2013, 7

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 [...]
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