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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.04.2013

16 B 1408/12

Normen:
FeV § 11 Abs. 1 Satz 4
FeV § 11 Abs. 1 Satz 5
FeV § 11 Abs. 1 S. 4, 5
StVZO a.F. § 15e Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BZRG § 30 Abs. 5 S. 1

Fundstellen:
NJW 2013, 2217

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des [...]
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