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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 16.07.2013

6 E 564/13

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 14.440,00 Euro festgesetzt. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen [...]
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