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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 28.10.2013

17 E 1039/13

Normen:
RVG § 33
GKG § 52 Abs. 1
GKG 3 53 Abs. 1 Nr. 1
RVG § 33
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Arrestverfahren wird auf 84.503,67 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der [...]
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