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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 27.08.2013

12 E 809/13

Normen:
SGB VIII § 23
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
RVG § 33 Abs. 1 2. Fall
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist [...]
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