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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 05.11.2013

1 Sch 2/11

Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b

Fundstellen:
NZI 2014, 498
NZI 2014, 6
ZInsO 2014, 720

Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Antragsgegnerin die Kosten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens. Streitwert: Bis 15.2.2012 = 30.000.000 €, danach = bis 750.000 €. A. Die Parteien streiten nach § 91 a ZPO über [...]
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