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OLG Rostock - Entscheidung vom 10.01.2013

3 U 133/09

Normen:
ZPO § 524
GBO § 19

1. Die Anschlussberufung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.08.2009 abgeändert und die [...]
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