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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 01.08.2013

4 W 1247/13

Normen:
GVG § 13
GVG § 17 a Abs. 2
VwGO § 40
BGB § 906
BGB § 1004
BGB § ZPO 485

Fundstellen:
MDR 2013, 1369

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2013 (Az. 4 OH 553/13) geändert: Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird [...]
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