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OLG Naumburg - Entscheidung vom 16.01.2013

1 AR 2/13

Normen:
ZPO § 29

Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Göttinqen. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig, weil das AG Quedlinburg zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 2 ZPO ). Der Entscheidung [...]
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