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OLG Hamm - Entscheidung vom 16.05.2013

III-5 RVs 36/13

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO ). Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Z. trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO ). [...]
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