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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 04.06.2013

11 VA 4/13

Normen:
GVG § 17 Abs. 1
VwGO § 40 Abs. 1

I. Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges [...]
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