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LSG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 20.12.2013

L 37 SF 82/12 EK R

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 97 Abs. 1
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3
GVG § 198 Abs. 3
GVG § 198 Abs. 4
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
GVG § 201 Abs. 2 S. 1
MRK Art. 6 Abs. 1
SGG § 103
SGG § 110
SGG § 202 S. 2
GRüGV Art. 23 S. 1
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 709 S. 1

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 12 R 3378/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 € zu zahlen. Die [...]
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