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LSG Bayern - Entscheidung vom 02.01.2013

L 2 SB 87/12 B

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2012 wird dahingehend abgeändert, dass das Ordnungsgeld von 600,- Euro auf 200,- Euro herabgesetzt wird. II. Der Beschwerdeführer trägt 1/3 der Kosten des [...]
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