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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 17.12.2013

L 9 R 5715/11

Normen:
VAHRG § 4ff
VersAusglG § 49
BGB §§ 1569ff
BGB § 1585c
BGB § 1586 Abs. 1
SGB VI § 101 Abs. 3
SGB VI § 64
SGB VI § 66
SGB VI § 76 Abs. 1
SGB VI § 76 Abs. 3
VersAusglG § 34 Abs. 3
VersAusglG § 37
VersAusglG § 38
VersAusglG § 49
VAHRG §§ 4ff
VAHRG § 5
VAHRG § 6
VAHRG § 9 Abs. 1

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Zwischen den [...]
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