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FG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 12.09.2013

2 K 62/11

Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
KStG § 27 Abs. 1 S. 3
KStG § 27 Abs. 1 S. 4
KStG § 27 Abs. 1 S. 5
KStG § 27 Abs. 3
KStG § 27 Abs. 2
KStG § 27 Abs. 5 F: 2006-12-07
AO § 163
KStG § 44 Abs. 5
AO § 167 Abs. 1 S. 1
EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG 44 Abs. 1
EStG § 44a
EStG § 45a Abs. 1

Soweit der Beklagte eine abweichende Festsetzung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages für 2003 aus Billigkeitsgründen mit Bescheid vom 19. Mai 2011 abgelehnt hat, wird dieser Bescheid aufgehoben. Der [...]
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