Den Beteiligten werden folgende Hinweise gegeben: 1. Die Klage ist nach jetzigem Erkenntnisstand zulässig. Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO ) muss die Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 , vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 [...]
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