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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2013

6 KSt 2.13 (6 C 9.13)

Normen:
GKG § 29 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 6 KSt 2.13 (6 C 9.13)

DRsp Nr. 2013/18929

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für ein Revisionsverfahren

Tenor

Die sinngemäß eingelegte Erinnerung des Klägers vom 4. Juli 2013 gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren BVerwG 6 C 9.13 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 1 ;

Gründe

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist unbegründet. Der Kläger hat die Gerichtskosten für die von ihm betriebene Sprungsrevision aufgrund des Beschlusses vom 25. Juni 2013 zu tragen (§§ 22 , 29 Nr. 1 GKG ). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend angesetzt worden.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).