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BVerwG - Entscheidung vom 26.09.2013

6 B 18.13 (6 C 28.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 B 18.13 (6 C 28.13)

DRsp Nr. 2013/22997

Zulassung einer Revision

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSd. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn das Revisionsverfahren dem Senat Gelegenheit gibt, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sog. Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sogenannten Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 A 1245/12