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BVerwG - Entscheidung vom 07.10.2013

5 B 26.13 (5 C 36.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 5 B 26.13 (5 C 36.13)

DRsp Nr. 2013/23487

Zulassung der Revision

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 874/12