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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2013

9 B 9.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 9 B 9.13

DRsp Nr. 2013/18927

Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 13,21 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob - bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität - das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 5 A 1884/12