BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 B 23.12 (6 C 2.13)
Zulassen der Revision i.R.d. Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht i.S.v. § 26 Abs. 1 RStV
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 1.050.000 EUR festgesetzt.
Normenkette:
RStV § 26 Abs. 1;Gründe
Die Revision ist jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV weiterer Klärung zuzuführen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .