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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2013

8 B 90.12

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 8 B 90.12

DRsp Nr. 2013/2482

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung derselbigen durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Oktober 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 663/11