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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2013

2 B 83.12 (2 C 19.13)

Normen:
BBesG § 46 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 B 83.12 (2 C 19.13)

DRsp Nr. 2013/6749

Zulässigkeit der Revision zur Entscheidung der grundsätzlichen Rechtsfrage nach den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Zulage § 46 Abs. 1 BBesG

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum ab dem 26. Juni 2009 betrifft.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen, soweit dieses den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum ab dem 26. Juni 2009 betrifft.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BBesG § 46 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.

Die Zulassung erfolgt für den tenorierten Zeitraum. Für den Zeitraum davor hat das Berufungsgericht (ausschließlich) auf die fehlende Beförderungsreife abgestellt. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen, sodass sie so zu verstehen ist, dass sie die Zulassung der Revision ausschließlich für den tenorierten Zeitraum im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 46 BBesG im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft" erstrebt. Abgesehen davon ist mit dem Urteil des Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - (BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30 jeweils Rn. 22 ff.) geklärt, dass eine Zulage nach § 46 BBesG erst in Betracht kommt, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, also "Beförderungsreife" gegeben ist.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 35.11