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BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2013

6 A 6.13

Normen:
VwGO § 50 Abs. 1
VwGO § 52 Nr. 3
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 6 A 6.13

DRsp Nr. 2013/18940

Verweisung eines Rechsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht

Tenor

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 50 Abs. 1 ; VwGO § 52 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die anhängig gemachte Klage sachlich nicht zuständig. In welchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist in § 50 Abs. 1 VwGO geregelt. Klagen in Prüfungsangelegenheiten der hier streitigen Art gehören dazu nicht. Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO , § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.