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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2013

6 PB 2.13

Normen:
NdsPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 92a S. 1
NdsBG a.F. § 98
BRKG § 5 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 6 PB 2.13

DRsp Nr. 2013/7415

Verweigerung der Zahlung der sogenannten großen Wegstreckenentschädigung (30 Cent/Fahrtkilometer) aufgrund der Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als klärungsbedürfige Frage

Es ist geklärt, dass bei Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für mandatsbedingte Fahrten die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf einen nicht kostendeckenden Satz von 20 Cent pro Fahrtkilometer (§ 5 Abs. 1 BRKG ) nicht gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verstößt. Das gilt auch im Hinblick auf bloße Teilstrecken von Fahrtstrecken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes - vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NdsPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 92a S. 1; NdsBG a.F. § 98; BRKG § 5 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

1. Der Antragsteller macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage geltend, ob einem Personalratsmitglied für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs bei mandatsbedingten Fahrten die sogenannte große Wegstreckenentschädigung gemäß § 98 NdsBG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 2 BRKG (30 Cent/Fahrtkilometer) mit der Begründung verweigert werden darf, es sei gehalten, für seine Reisen verschiedene Beförderungsmittel, nämlich bis zum nächsten größeren Bahnhof sein privates Kraftfahrzeug und sodann die Bahn zu benutzen (Beschwerdebegründung S. 3). Die Frage ist vor dem Hintergrund gestellt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss für mandatsbedingte Fahrten freigestellter Mitglieder einer Stufenvertretung von der Maßgabe ausgegangen ist, bei Zumutbarkeit der Zurücklegung von Teilstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei bezogen auf diese Teilstrecken eine Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent/Fahrtkilometer (§ 98 NdsBG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG ) gerechtfertigt, wenn die betreffende Person in Ausübung ihrer reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit für die gesamte Fahrtstrecke ihr privates Kraftfahrzeug nutzt; die Zumutbarkeit hat das Oberverwaltungsgericht für den streitgegenständlichen Einzelfall sodann bejaht (BA S. 12 f.).

2. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei Möglichkeit und Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für mandatsbedingte Fahrten die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf einen nicht kostendeckenden Satz wie 20 Cent/Fahrtkilometer (§ 5 Abs. 1 BRKG ) nicht gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verstößt. Ein Personalratsmitglied wird hierdurch genauso behandelt wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion. Spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, die vom Gesetzgeber mit der Festlegung eines solchen Satzes gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (Beschlüsse vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 1. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 7.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 38 Rn. 22).

In diesem Ansatz ist logisch inbegriffen - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf -, dass die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent/Fahrkilometer auch im Hinblick auf bloße Teilstrecken von Fahrtstrecken zulässig sein kann, sofern dem Personalratsmitglied hinsichtlich dieser Teilstrecken die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Wann letzteres der Fall ist, muss von den Tatsacheninstanzen anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden und entzieht sich einer generalisierenden Festlegung auf der Ebene des Rechtsbeschwerdegerichts.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 18 LP 6/10