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BVerwG - Entscheidung vom 04.12.2013

4 B 44.13 (4 B 22.13)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 4 B 44.13 (4 B 22.13)

DRsp Nr. 2014/526

Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör aufgrund des fehlenden Vergleichs eines Hauses mit anderen Häusern durchschnittlicher Qualität

1. Auf den Vorwurf einer unrichtigen Rechtsanwendung kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden. 2. Ein Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage entschieden, stellt eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts dar, mit der grundsätzlich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 22.13 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

Der Senat habe, so die Kläger, ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass das Oberverwaltungsgericht auch Feststellungen dazu habe treffen müssen, was eine durchschnittliche Gestaltungsqualität ausmache und inwieweit sich die äußere Gestaltung ihres Hauses davon abhebe. Für die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts habe es eines "Vergleichs im Sinne einer Gegenüberstellung mit Häusern durchschnittlicher Qualität" bedurft (S. 4). Damit ist ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht dargetan.

Der Senat hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern in seinem Beschluss dargelegt, dass die Formulierung des Berufungsgerichts ("eine erheblich über dem Durchschnitt liegende äußere Gestaltung" <UA Rn. 51>) den künstlerischen Wert des Hauses allgemein einschätze und nicht von einem Vergleich ausgehe (Rn. 4 f.). Die Kläger widersprechen diesem Verständnis der berufungsgerichtlichen Entscheidung (S. 5 f.). Auf einen solchen Vorwurf einer unrichtigen Rechtsanwendung kann eine Gehörsrüge aber nicht gestützt werden.

Unabhängig hiervon haben alle Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung des Senats auf der geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Die erhobene Verfahrensrüge wäre auch ohne den behaupteten Gehörsverstoß des Senats abzulehnen gewesen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - BRS 74 Nr. 230 Rn. 6 f.). Hieran fehlte es, weil die Nichtzulassungsbeschwerde (und im Übrigen auch die Anhörungsrüge) keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen bezeichnete, sondern lediglich einen "Vergleich" verlangte, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Gebäude nach ihrer Vorstellung in einen solchen allgemeinen Vergleich einzubeziehen wären, mit welchen Beweismitteln der Vergleich vorgenommen werden sollte und wie auf dieser Grundlage Feststellungen zur durchschnittlichen Qualität einer künstlerischen Gestaltung zu treffen sein könnten. Damit erschöpfte sich die Verfahrensrüge der Kläger in dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage entschieden. Eine solche Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigt, auch wenn sie zutreffen sollte, grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65 Rn. 7). Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, legte die Beschwerde nicht dar und war auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nummer 5400 KV GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Vorinstanz: BVerwG, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 22.13