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BVerwG - Entscheidung vom 13.02.2013

8 B 20.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 8 B 20.12

DRsp Nr. 2013/4104

Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen des Gerichts bei übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2013 und 8. Februar 2013 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Karlsruhe, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 6 S 2577/10