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BVerwG - Entscheidung vom 23.04.2013

4 BN 14.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2

BVerwG, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 4 BN 14.13

DRsp Nr. 2013/14567

Untersuchung einer planbedingten Verkehrszunahme bzgl. Belastung eines Anwesens infolge des Gewerbegebiets mit zusätzlichem Verkehrslärm

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 = BayVBl 2010, 767) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 -BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde macht geltend, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei den rechtsstaatlichen Bestimmtheits- und Publizitätsanforderungen durch den Hinweis in der Planbegründung auf das seitens der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Lärmgutachten Genüge getan, das als Bestandteil der Planaufstellungsunterlagen bei der Antragsgegnerin auf Dauer bereit liege, eingesehen werden könne und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben sei. Dem liege erkennbar der Rechtssatz zugrunde, dass zu den Bestimmtheits- und Publizitätsanforderungen nicht die Veröffentlichung bzw. Bereithaltung der zur Berechnung des flächenbezogenen Schallleistungspegels anzuwendenden VDI-Richtlinien oder sonstigen technischen Regelwerken gehöre. In diesem Zusammenhang erwähne der Verwaltungsgerichtshof zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2010 (a.a.O.), ziehe aus ihr allerdings nicht die zutreffenden Konsequenzen. Zentrale Aussage dieser Entscheidung sei, dass die planende Gemeinde, wenn sie in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine DIN-Vorschrift in Bezug nehme, sicherstellen müsse, dass die Planbetroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Gegen diesen Rechtssatz habe der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls unausgesprochen verstoßen. Obwohl er festgestellt habe, dass sich die Immissionsrichtwertanteile aus den festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln unter Anwendung bestimmter VDI-Richtlinien ergeben würden, scheine der Verwaltungsgerichtshof erkennbar der Rechtsauffassung zu sein, dass ein Zugänglichmachen und damit auch eine Veröffentlichung der in Bezug genommenen VDI-Richtlinien nicht erforderlich sei. Einen von der Vorinstanz formulierten abstrakten Rechtssatz hat die Beschwerde damit nicht bezeichnet. Sie räumt selbst ein, dass der von ihr unterstellte Rechtssatz in dem angefochtenen Normenkontrollurteil "unausgesprochen" geblieben ist. Der Sache nach macht die Antragstellerin deshalb eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - [...] Rn. 16 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22>).

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

inwieweit dem Gebot gerechter Abwägung Genüge getan ist, wenn (in einem ergänzenden Verfahren) auf die entsprechende frühere (Abwägungs-)Entscheidung pauschal abgestellt wird,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich.

Der Senat hatte die Normenkontrollentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil der Verwaltungsgerichtshof in den Urteilsgründen nicht auf den Einwand der Antragstellerin eingegangen war, ihr Anwesen sei infolge des Gewerbegebiets mit zusätzlichem Verkehrslärm belastet. Daraufhin beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, in dem sie die planbedingten Verkehrslärmzuwächse untersuchen ließ.

Die Beschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe im ergänzenden Verfahren lediglich die planbedingte Verkehrszunahme isoliert einer Abwägung unterzogen und im Übrigen pauschal Bezug auf eine Abwägungsentscheidung genommen, die über fünf Jahre zuvor und mit völlig anderer Besetzung des Gemeinderats getroffen worden sei.

Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat festgestellt, die Antragsgegnerin habe sich nach Befassung mit den Fragen zur planbedingten Verkehrszunahme dafür entschieden, "aus den bereits im zurückliegenden Verfahren genannten städtebaulichen Belangen an der bisherigen Planung festzuhalten". Die Bezugnahme auf die Abwägung der städtebaulichen Belange im "zurückliegenden Verfahren" zeige, dass die Antragsgegnerin auch mit Rücksicht auf die Verkehrslärmproblematik die für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange höher bewerte. Das lasse erkennen, dass nicht lediglich ein Aspekt des Lärmschutzes betrachtet, sondern die Planungsentscheidung insgesamt unter Berücksichtigung dieses Aspekts neu getroffen worden sei (UA Rn. 60). An diese Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden. Von einer pauschalen Bezugnahme auf die frühere Abwägungsentscheidung ist somit nicht auszugehen.

Soweit die Beschwerde überdies die "Anforderungen speziell auch an die Dokumentation der Abwägungsentscheidung" für klärungsbedürftig hält, wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH