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BVerwG - Entscheidung vom 26.08.2013

4 C 8.13

Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 S. 2
VwGO § 141 S. 1
GKG § 52 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 4 C 8.13

DRsp Nr. 2013/20665

Streitwertfestsetzung bei Rücknahme der Revision hinsichlich Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Kläger zu 1 bis 3 tragen jeweils 4/15 und die Kläger zu 4 bis 6 jeweils 1/15 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 225 000 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:

Klägerin zu 1: 60 000 €

Klägerin zu 2: 60 000 €

Klägerin zu 3: 60 000 €

Kläger zu 4: 15 000 €

Kläger zu 5: 15 000 €

Klägerin zu 6: 15 000 €

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 S. 2; VwGO § 141 S. 1; GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

Die Kläger haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG . Der Senat bestätigt nicht seinen Beschluss vom 20. Februar 2007, in dem der Streitwert vorläufig auf 2 360 000 € festgesetzt worden ist. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht, wie seinerzeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen, maßgeblich, welche finanziellen Folgen die Änderung der Flugverfahren über deutschem Hoheitsgebiet für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich für die Kläger deshalb hat, weil das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt als Reaktion auf die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordneten Restriktionen das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich geändert hat und die Liegenschaften der Kläger wegen Lärmbelastungen aufgrund der neuen Flugverfahren an Wert verloren haben sollen. Die Kläger sind nicht Adressaten der Festlegung der geänderten Flugverfahren; dies sind die Luftfahrzeugführer. Die Kläger sind durch die Änderung der Flugverfahren über der Bundesrepublik Deutschland lediglich mittelbar betroffen, und das sogar gleichsam nur in zweiter Linie, weil erst die Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich durch die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den Lärmbelastungen geführt hat, die Anlass für die Klageerhebung waren. Soweit sich der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), an dessen Vorschlägen sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, zu Konstellationen der Drittanfechtung verhält, sieht er für Klagen von Gemeinden einen Streitwert in Höhe von 60 000 € vor (Nr. 2.3 für das Recht der Abfallentsorgung, Nr. 6.3 für das Atomrecht, Nr. 9.8.2 für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, Nr. 11.3 für das Bergrecht und Nr. 34.3 für das Planfeststellungsrecht). Für Klagen drittbetroffener Privater gegen die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen bringt der Senat gewöhnlich einen Streitwert von 15 000 € in Ansatz (vgl. Streitwertbeschlüsse vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 -). Für Klagen gegen die Festlegung von Flugverfahren ist jedenfalls kein höherer Streitwert angezeigt.