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BVerwG - Entscheidung vom 30.04.2013

5 B 19.13

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 5 B 19.13

DRsp Nr. 2013/14570

Statthaftigkeit einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

Der Senat geht nicht davon aus, dass auch die Ehefrau des Klägers Beschwerde eingelegt hat. Diese wäre aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus wäre sie unzulässig, weil die Ehefrau durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 nicht beschwert ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 491/13