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BVerwG - Entscheidung vom 19.03.2013

6 B 8.13 (6 PKH 1.13)

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 6 B 8.13 (6 PKH 1.13)

DRsp Nr. 2013/7410

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherstellung und Verwahrung eines Hundes

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, durch die die Antragsgegnerin die Sicherstellung und Verwahrung eines Hundes der Antragstellerin angeordnet hat. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung abgelehnt hatte, hat sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gebeten. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den angefochten Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ferner um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Dieses Gesuch hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31. Januar 2013 (BVerwG 6 PKH 1.13) abgelehnt.

Die vorliegend noch zu entscheidende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Derartige Beschlüsse sind vielmehr unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 2207/12