BVerwG, Beschluss vom 09.04.2013
- Aktenzeichen 9 A 5.13 (9 A 24.12)
Rücknahme der Klage und Einstellung des Verfahrens
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .
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BVerwG - Beschluss vom 09.04.2013 (9 A 5.13 (9 A 24.12)) - DRsp Nr. 2013/7145
2013
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