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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2013

7 B 44.12 (7 C 2.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
KrW-/AbfG § 3 Abs. 5
KrWG § 3 Abs. 8

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 7 B 44.12 (7 C 2.13)

DRsp Nr. 2013/3810

Revisionsrechtliche Klärung des Begriffs des Abfallerzeugers

Es hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. August 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 80 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; KrW-/AbfG § 3 Abs. 5; KrWG § 3 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 222/10