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BVerwG - Entscheidung vom 20.08.2013

2 C 29.12

Normen:
VwGO § 173
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 2 C 29.12

DRsp Nr. 2013/21403

Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2011 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 sind wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - und im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2381/10
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 24.02.2009