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BVerwG - Entscheidung vom 24.05.2013

3 B 95.12 (3 PKH 15.12)

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 3 B 95.12 (3 PKH 15.12)

DRsp Nr. 2013/15369

Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte Rücknahme ist wirksam, obwohl der Kläger im Verfahren BVerwG 3 PKH 9.13 erklärt hat, er betrachte das Mandantenverhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten für "entfallen", und der Prozessbevollmächtigte das Mandat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 niedergelegt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages wird daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Kläger im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 4 AV 2.12 - NJW 2013, 711 Rn. 9 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 71/11