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BVerwG - Entscheidung vom 14.05.2013

7 A 21.11

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 7 A 21.11

DRsp Nr. 2013/14964

Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs

Tenor

Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Die Parteien haben den mit Beschluss vom 2. April 2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach III. des angenommenen Vergleichsvorschlages ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es, der Klägerin drei Viertel und der Beklagten ein Viertel der Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) aufzuerlegen; denn die Klage hatte nur in einem - wenn auch gewichtigen - Punkt teilweise Erfolg.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .