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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2013

1 B 4.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 11 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 1 B 4.13

DRsp Nr. 2013/21659

Klärungsbedürftigkeit des Erfordernisses einer vorherigen Ausreise bei Festsetzung einer Sperrfrist gegenüber einem Asylberechtigten

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AufenthG § 11 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 11 S 739/12