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BVerwG - Entscheidung vom 10.09.2013

2 B 40.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 2 B 40.12

DRsp Nr. 2013/21962

Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit einer analogen Anwendung einer Vorschrift über die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei einer Beamtenernennung

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 27 992,77 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob die analoge Anwendung einer Vorschrift über die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei einer Beamtenernennung möglich ist oder ob sie zu einer unzulässigen Ausweitung der Nichtigkeits- und Rücknahmegründe bei einer solchen Ernennung führt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 5 LC 283/10