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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2013

4 B 45.12 (4 C 8.12)

Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1, 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 4 B 45.12 (4 C 8.12)

DRsp Nr. 2013/14681

Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1, 2 BauNVO

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die nur eingeschränkte Zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 2012 aufgehoben.

Die Revision wird ohne Einschränkung zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren insgesamt vorläufig auf 897 120 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1, 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 18.11