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BVerwG - Entscheidung vom 17.05.2013

3 B 63.12 (3 C 10.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AMG § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 3 B 63.12 (3 C 10.13)

DRsp Nr. 2013/14970

Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a AMG im Revisionsverfahren

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AMG § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1638/10