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BVerwG - Entscheidung vom 20.08.2013

1 B 7.13, 1 PKH 5.13

Normen:
EMRK Art. 8
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 1 B 7.13, 1 PKH 5.13

DRsp Nr. 2013/21663

Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

EMRK Art. 8 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

1. Die Beschwerde hält zunächst für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob die Ausweisung eines Ausländers, der wegen Drogenhandelns eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten zu verbüßen hat, seit 17 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein deutsches Kind hat und seit 16 1/2 Jahren in Deutschland lebt, verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK ist oder nicht."

Zur weiteren Begründung verweist sie darauf, dass die Ausweisung des Klägers in dessen Recht auf Achtung seines Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK eingreife und unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) aufgestellten Kriterien nicht notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar, sondern beruft sich im Gewand einer Grundsatzrüge auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Ob die Ausweisung eines Ausländers notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist, erfordert im Übrigen eine umfassende Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles. Von daher ist die Frage der Verhältnismäßigkeit über die vom EGMR aufgestellten Kriterien hinaus einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

2. Auch die weiter aufgeworfene Frage,

"ob die Generalprävention als Ausweisungszweck generell ausscheidet, wenn die Ausweisung in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eingreift",

rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine generalpräventiv begründete Ausweisung bei "verwurzelten" Ausländern nicht unzulässig ist. Ein derartiges Verbot ist auch den Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer nicht zu entnehmen (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 -BVerwGE 142, 29 = Buchholz 402.242 § 53 AufenthG Nr. 4 jeweils Rn. 16 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR ). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH