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BVerwG - Entscheidung vom 05.02.2013

5 B 84.12 (5 C 10.13)

Normen:
BAföG § 46
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 5 B 84.12 (5 C 10.13)

DRsp Nr. 2013/3636

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf das Bestehen eines Antragserfordernisses nach § 46 BAföG in dem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BAföG § 46 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1354/12